Zusammenfassung des Urteils B 2004/136: Verwaltungsgericht
M.B., ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Er heiratete eine Schweizerin, von der er sich später scheiden liess. Danach heiratete er eine türkische Staatsangehörige, mit der er eine Tochter bekam. Das Ausländeramt verweigerte ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Verdachts einer Scheinehe. M.B. legte Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde. Er erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das die Vorwürfe einer Scheinehe bestätigte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und M.B. muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2004/136 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 02.12.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländers, der zufolge einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2004/136). |
Schlagwörter: | Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Ausländer; Aufenthaltsbewilligung; Quot; Ehefrau; Hinweis; Recht; Verwaltung; Vorinstanz; Schweizer; Anspruch; Beschwerdeführers; Verlängerung; Interesse; Ausländeramt; Entscheid; Gesuch; Sodann; VerwGE; Scheinehe; Verwaltungsgericht; Eheschliessung; Bürgerin; Indiz; Niederlassung; Heirat |
Rechtsnorm: | Art. 111 ZGB ; |
Referenz BGE: | 120 Ib 130; 121 II 102; 122 II 294; 122 II 295; 122 II 394; 122 II 5; 122 II 6; 123 II 49; 124 II 365; 126 II 335; 127 II 57; 128 II 152; 130 II 285; |
Kommentar: | - |
Urteil vom 2. Dezember 2004
Anwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner- Schillig
In Sachen M.B.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Y. gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ M.B., geboren am 1. Juli 1975, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Februar 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 11. April 2000 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und setzte M.B. eine Ausreisefrist bis 31. Mai 2000.
Am 24. Mai 2000 stellte M.B. beim Zivilstandsamt G. das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit C. B., einer Schweizer Bürgerin, geboren am 22. Oktober 1975. In der Folge, am 4. Juli 2000, zog er dieses Gesuch wieder zurück. Einige Tage später, am 19. Juli 2000, reichten M.B. und R.K., geborene R.S., eine am 25. Oktober 1957 geborene Schweizer Bürgerin, beim Zivilstandsamt U. ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Die Trauung fand am 24. November 2000 statt, worauf M.B. eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau und zur Stellensuche erteilt wurde.
Am 4. November 2002 meldete die Ehefrau ihren Ehemann beim Einwohneramt W. ab. Sie teilte mit, M.B. wohne seit dem 1. Oktober 2002 in R., wo er angeblich eine Freundin habe. Am 18. Dezember 2002 reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichts A. vom 16. Juli 2003 wurde die Ehe B.-K. geschieden.
Am 4. September 2003 heiratete M.B. in R. die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige Z. B., geboren am 27. Juli 1981.
./ Am 8. Januar 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch M.B.s um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. M.B. wurde angewiesen, den Kanton St. Gallen bis 31. März 2004 zu verlassen. Das Ausländeramt war zur Ueberzeugung gelangt, der Gesuchsteller habe R.K. geheiratet, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Es erwog, aus diesem Grund erweise sich sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als rechtsmissbräuchlich.
M.B. erhob am 22. Januar 2004 gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 8. Januar 2004 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu entsprechen. Zur Begründung machte er geltend, die Ehe B.-K. sei gelebt worden. Sodann habe er gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er und seine Ehefrau könnten sich des weiteren auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verankerten Schutz des Familienlebens berufen.
Das Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs am 15. Juli 2004 ab und lud das Ausländeramt ein, M.B. eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Der Entscheid wurde damit begründet, M.B. sei mit R.K. eine Scheinehe eingegangen und habe deshalb gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Demzufolge sei sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen. Sodann überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung M.B.s gegenüber seinen privaten Interessen und denjenigen seiner schwangeren Ehefrau.
./ Am 30. August 2004 erhob M.B. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Juli 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 30. September 2004, innert erstreckter Frist, wurde die Beschwerde damit begründet,
selbst wenn eine Scheinehe vorgelegen hätte, was nicht zutreffe, würde sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig erweisen.
Am 14. September 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, ab. Er gelangte zum Ergebnis, mangels hinreichender Angaben über die finanziellen Verhältnisse sei eine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft dargetan.
Das Justiz- und Polizeidepartement beantragte am 14. Oktober 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend wurde festgehalten, die bevorstehende Geburt eines Kindes des Ehepaars B.-B. sei dort berücksichtigt worden. Die Geburtsmeldung der am 7. Juli 2004 geborenen Tochter D. sei indessen erst am 20. Juli 2004 beim Ausländeramt eingetroffen. In der Folge sei dem Kind die Niederlassungsbewilligung erteilt worden.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). M.B. ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 30. August 2004 und ihre Ergänzung vom 30. September 2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
./ Der Beschwerdeführer beantragt, bezüglich der Geburt der Tochter D. sei beim Einwohneramt R. eine Amtsauskunft einzuholen. Es ist indessen unbestritten, dass
D.B. am 7. Juli 2004 in Zürich geboren worden ist.
./ a) Nach Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.
Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er kann sich jedoch auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dieses setzt mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (vgl. BGE 130 II 285 mit Hinweis auf BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f. mit Hinweisen). Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt (vgl. BGE 122 II 5 und 293).
Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Familienleben zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK verlangt somit ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung in dem Sinn überwiegen müssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich Dauer des Aufenthalts, Integration in der Schweiz, verbleibende Beziehung zum Heimatstaat,
straf- und fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; VerwGE vom 18. Mai 2004 i.S. A.A. mit Hinweisen). Sodann ist bei der Interessenabwägung zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen. Die Zumutbarkeit der Ausreise für nahe Familienangehörige richtet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist mit abzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich
allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (vgl. BGE 122 II 6 mit Hinweis).
b) Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG). Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruchs ist damit weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten einer Schweizerin, bei dem ein Ausweisungsgrund vorliegen muss (Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG) und unter Beachtung der Kriterien von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG (SR 142.201) - Schwere des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit, persönliche und familiäre Nachteile - eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG stattzufinden hat (vgl. BGE 120 Ib 130 f. mit Hinweis auf ZBl 93/1992, S. 569). Nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG genügt demgegenüber ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Zwar muss die Verweigerung der Bewilligung auch in diesem Fall nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein; da aber bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei einer Ausweisung (vgl. VerwGE vom 18. November 1999 i.S. F. A.-B. mit Hinweisen).
./ Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlangt hat. Die Vorinstanz stellt sodann nicht in Frage, dass er zufolge seiner Heirat mit einer hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Sie wirft dem Beschwerdeführer indessen vor, er habe seine erste Ehe am 24. November 2000 geschlossen, um eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu erlangen. Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar, weshalb er keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Der Beschwerdeführer bestreitet, R.K. aus sachfremden Motiven geheiratet zu haben. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, das Eingehen einer Ausländerrechtsehe vor bald vier Jahren könnte ohnehin keinen ernsthaften Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen.
Art. 7 Abs. 1 ANAG räumt dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts- bzw. Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (vgl. BGE 122 II 294 mit Hinweisen). Dementsprechend verliert der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin seinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers verstösst ein Ausländer somit in klarer und schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung, wenn er eine Ehe eingeht, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen und damit die zuständigen Behörden zu täuschen.
Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG ist erforderlich, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden war, eine Lebensgemeinschaft zu gründen (vgl. BGE 121 II 102). Ausschlaggebend ist, ob der Ausländer, der eine Schweizer Bürgerin heiratet, den ernsthaften Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft hat. Art. 7 Abs. 2 ANAG schliesst einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich aus, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen. Einen solchen Anspruch kann nur der ausländische Ehegatte haben (vgl. VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T. mit Hinweis auf VerwGE vom 24. April 2003 i.S. M.T. mit Hinweis auf VerwGE vom 6. Juli 2000 i.S. G.H.).
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer sogenannten Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe nur (noch) der Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden (vgl. BGE 128 II 152 mit Hinweis auf BGE 127 II 57). Solche Indizien seien etwa
darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, weil er ohne die Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte ihm diese nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe deuten, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende bzw. bestandene Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (vgl. BGE 123 II 49 ff.). Bei der Würdigung der Indizien ist sodann zu berücksichtigen, dass diese gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestand (vgl. VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T. mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Mai 2003 i.S. M.S. mit Hinweis auf VerwGE vom 6. Juli 2000 i.S. G.H.).
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das BFF sein Asylgesuch am 11. April 2000 abgewiesen hat und dass er aufgefordert worden ist, die Schweiz bis 31. Mai 2000 zu verlassen. Er wusste somit, dass er nicht würde in der Schweiz bleiben können, zumal er als türkischer Staatsangehöriger keine Möglichkeit hatte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, es sei denn, es werde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist, am 24. Mai 2000, ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin einreichte, das er kurz darauf, am 4. Juli 2000, bereits wieder zurückzog, um einige Tage später, am 19. Juli 2000, neuerlich ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit einer anderen Schweizer Bürgerin zu stellen. Die Vorinstanz hat dieses überstürzte Vorgehen im Hinblick auf eine Eheschliessung zu Recht als gewichtiges Indiz dafür gewertet, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, mit einer bestimmten Frau so bald als möglich in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
er alles daran setzte, um seinen Aufenthalt in der Schweiz mittels Heirat mit einer Frau zu sichern, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dementsprechend war es ihm anlässlich der Befragung vom 31. März 2003 durch die Kantonspolizei nicht einmal möglich, den Nachnamen derjenigen Frau zu nennen, die er als erste heiraten wollte. In Anbetracht der ausserordentlich raschen Abfolge von Heiratsabsichten mit zwei verschiedenen Frauen mit Schweizer Bürgerrecht vermag der Beschwerdeführer die Annahme, dass er aus sachfremden Motiven eine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eingegangen ist, nicht dadurch zu entkräften, dass er geltend macht, er habe aus eigenem Antrieb auf die Eheschliessung mit der ersten Heiratskandidatin verzichtet. Ebenso wenig kann ihm gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz vorwirft, sie gehe zu Unrecht davon aus, die Dauer der Bekanntschaftszeit mit R.K. sei unüblich kurz gewesen. Unter den gegebenen Umständen ist es entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sodann nicht erstaunlich, dass die Behörden "praktisch von Beginn der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen an" geneigt waren, von einem missbräuchlichen Verhalten auszugehen und entsprechende Abklärungen in die Wege leiteten.
Um seinen Ehewillen mit R.K. unter Beweis zu stellen, bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz treffe seine Aussage vom 21. Mai 2003 gegenüber dem Ausländeramt zu, wonach er und R.K. ab Juli 2000 bis Ende November 2002 zusammen gewohnt hätten. Sodann ergebe sich aus übereinstimmenden Meinungsäusserungen der Ehepartner, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Die Ehe sei gelebt worden. Insbesondere habe man die Wohnung geteilt.
Vorab ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Teilen einer Wohnung für sich allein nicht bedeutet, dass von einer ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Wohngemeinschaft von längerer Dauer ist. Es steht fest, dass seine geschiedene Ehefrau sowohl am 31. März 2003 gegenüber der Kantonspolizei als auch am 21. Mai 2003 gegenüber dem Ausländeramt zu Protokoll gegeben hat, er sei am 24. November 2000, am Tag der Heirat, bei ihr eingezogen. Es besteht aber kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von R.K. bezüglich der Wohnsituation zu zweifeln und davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe vor diesem Zeitpunkt "mindestens zeitweise" bei seiner geschiedenen Ehefrau gewohnt.
Was den Ehewillen des Beschwerdeführers anbetrifft, hat R.K. sodann am 31. März 2003 gegenüber der Kantonspolizei Aussagen gemacht, die unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er die Ehe mit ihr aus sachfremden Motiven eingegangen ist. Sie hat zu Protokoll gegeben: "M.B. hat gesagt, dass er mich liebe und heiraten wolle." Bezüglich des grossen Altersunterschieds hat sie indessen ausgesagt: "Ich war viele Jahre alleine und habe ihn damals geliebt. Wie es sich heute herausgestellt hat, war es ein Spiel von ihm". Des weiteren kann dem Protokoll entnommen werden, dass sich
R.K. durch einen Onkel des Beschwerdeführers bedroht gefühlt hat, weil sie sich scheiden lassen wollte und dass sie zur Ueberzeugung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe sie nur wegen den Papieren geheiratet. Zutreffend ist, dass
R.K. ihre Aussagen vom 31. März 2003 anlässlich der Befragung durch das Ausländeramt vom 21. Mai 2003 etwas relativiert hat. Sie gab u.a. zu Protokoll: "Er sagte er liebe mich, das kann ich nicht wissen, ob er mich nur wegen den Papieren geheiratet hat. Wenn es nur wegen der Papiere gewesen wäre, wäre er mit der Scheidung wohl nicht einverstanden". "Ich glaube, er sagte, er liebe mich, dann, er liebe mich nicht. Ich bin einfach enttäuscht". "Ich glaube nicht (dass er mich nur wegen der Papiere geheiratet hat), er hat einen guten Charakter." Die Vorinstanz ist indessen zu Recht davon ausgegangen, diese Relativierung sei darauf zurückzuführen, dass die zweite Befragung während der Bedenkzeit von zwei Monaten nach Art. 111 Abs. 2 ZGB stattgefunden habe und dass R.K. aus finanziellen Gründen darauf angewiesen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer am Ende der Bedenkzeit den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätige. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Eheschliessung Sozialhilfeempfängerin war und dass damals ausstehende Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 25'656.-- und Verlustscheine im Betrag von Fr. 6'931.75 bestanden. Aktenkundig ist weiter, dass auch am 7. Oktober 2002 Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 16'775.-- offen waren. Am 16. Oktober 2002 teilte R.K. dem Kreisgericht A. sodann mit, bereits kurze Zeit nach Eheschluss hätten sich (auch) finanzielle Probleme ergeben. Ihr Ehemann arbeite erst seit kurzem zu 100 Prozent, weil das Sozialamt insistiert habe. Aus diesem Grund beziehe sie seit 1. Oktober 2002 keine Sozialhilfe mehr. Weil ihr der Beschwerdeführer nicht genügend Geld zur Verfügung stelle, ersuche sie darum, es sei der Unterhalt für sie und ihre Tochter festzusetzen.
Der Beschwerdeführer vermag die gewichtigen Indizien, die dafür sprechen, dass er mit R.K. keine Lebensgemeinschaft gründen wollte, nicht dadurch zu entkräften, dass er geltend macht, er habe seiner geschiedenen Ehefrau seinen Lohn jeweils in Verwaltung gegeben. Auch seine Aussagen vom 21. Mai 2003 gegenüber dem Ausländeramt "Nachdem wir einige Male miteinander gesprochen haben, haben wir uns verliebt" bzw. "Wir haben uns gegenseitig die Frage nach der Ehe gestellt und waren uns einig" sind nicht geeignet, den Verdacht der Scheinehe zu schmälern. Dafür, dass der Eheschliessung sachfremde Motive zu Grunde lagen, spricht weiter, dass der Beschwerdeführer die Namen der Trauzeugen nicht zu nennen wusste und auch R.K. nicht in der Lage war, deren Namen genau zu nennen. Sodann konnten die Eheleute keine näheren Angaben zum Freundeskreis des anderen machen. In Anbetracht dieser Indizienlage durfte die Vorinstanz schliesslich auch den grossen Altersunterschied der Eheleute - der Beschwerdeführer ist 18 Jahre jünger als R.K. - als taugliches Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe werten. Ehen, bei denen die Partner altersmässig weit auseinander liegen, mögen zwar gelebt werden. Im allgemeinen bilden jedoch Ehen, bei denen die Ehefrau bedeutend älter ist als der Ehemann, die Ausnahme, weshalb ein entsprechender Altersunterschied ein - wenn auch nicht für sich allein ausschlaggebendes, so doch in Verbindung mit anderen Anzeichen - taugliches Indiz dafür darstellt, dass die Ehe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2001, 2A. 424/2000).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund einer Vielzahl gewichtiger Indizien zu Recht gefolgert hat, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit
R.K. in der Absicht geschlossen, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Der Vorwurf, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, erweist sich als unbegründet.
./ Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, selbst wenn seine erste Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre, würde sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig erweisen. Er habe sich in strafrechtlicher Hinsicht korrekt verhalten und auf dem Arbeitsmarkt bewährt. Sodann überwiege sein privates Interesse und dasjenige seiner Ehefrau und seiner Tochter am Verbleib in der Schweiz gegenüber einem allfälligen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung.
Zutreffend ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Gute hält, er habe sich in strafrechtlicher Hinsicht korrekt verhalten und sich auf dem Arbeitsmarkt bewährt. Dies entspricht indessen den Erwartungen, die an einen Ausländer gestellt werden, der sich in der Schweiz aufhält. Sodann behauptet der Beschwerdeführer selber nicht, er sei hier integriert. Die Tatsache allein, dass seine Rückkehr in die Heimat nach etwas mehr als vier Jahren Anwesenheit in der Schweiz mit finanziellen und anderen persönlichen Nachteilen verbunden ist, lässt den angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter führt, wenn die Ehefrau nicht bereit ist, mit ihm wegzuziehen.
aa) Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bezüglich der behaupteten andauernden engen Verbundenheit seiner Ehefrau mit der Türkei weitere Abklärungen vorzunehmen.
Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt somit von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 589 mit Hinweisen). Es sind indessen nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen notwendig sind (Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VRP). Die Untersuchungsmaxime wird sodann durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese greift namentlich dann, wenn eine Partei ein Verfahren durch eigenes Begehren einleitet darin eigene Rechte geltend macht, und insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2002, Rz. 1630 und VerwGE vom 16. März 2004 i.S. I. K.-S. mit Hinweis auf VerwGE vom 27. Oktober 1998 i.S. G. mit Hinweis auf BGE 124 II 365). Dies trifft insbesondere auf behauptete persönliche Umstände in der Heimat des Ausländers zu.
Solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erschwertem Aufwand abklären (vgl. BGE 122 II 394 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 1996 i.S. S.C.).
Vorab ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht erwogen hat, Z.B.-B. sei mit der Türkei andauernd und eng verbunden. Vielmehr ist sie zum Ergebnis gelangt, der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers sei es insbesondere auch aufgrund ihrer Lebensumstände in der Schweiz zumutbar, sich zusammen mit ihrem Ehemann in der Türkei einzugliedern. Weil Z.B.-B. im Schnellimbiss eines türkischen Onkel des Beschwerdeführers gearbeitet und den Beschwerdeführer, einen Mann türkischer Nationalität, geheiratet hat, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, sie verkehre auch in der Schweiz in türkischen Kreisen, was im übrigen nicht bestritten wird.
bb) Der Beschwerdeführer bringt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, seine Ehefrau sei mit der Schweiz eng verbunden und ein Wegzug in die Türkei würde für sie eine unzumutbare Umstellung bedeuten. Er begründet dies wiederum damit, Z.B.-B. sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Ausser seltenen kurzen Besuchen in der Türkei habe sie sich immer hier aufgehalten. Sodann sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die frühere Ehe ihres Verlobten vom Ausländeramt als Scheinehe angesehen werde. Selbst wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie nie damit rechnen müssen, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung - trotz neuer Eheschliessung und Familiennachwuchs - plötzlich nicht mehr erteilt werden könnte.
Unbestritten ist, dass die heute 23-jährige türkische Staatsangehörige Z. B.-B. in der Schweiz geboren wurde und seither hier lebt. Fest steht sodann, dass sie am 5. November 2002 von O. nach R. umgezogen und dort im Schnell-Imbiss von H. B., einem Onkel des Beschwerdeführers, gearbeitet hat. Weil sie zudem einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet hat und nach Angaben des Beschwerdeführers hier über ein Netz von Verwandten verfügt, ist davon auszugehen, dass sie sich auch in der Schweiz in türkischen Kreisen bewegt und deshalb nicht nur mit der türkischen Sprache, sondern auch mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten ihrer Landsleute und damit ihres Heimatlandes vertraut ist. Auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, näher zu begründen,
warum seine Ehefrau trotz Verwurzelung im Umfeld türkischer Landsleute "in jeder Hinsicht engstens mit der Schweiz verbunden" sein soll, wie er behauptet, sondern lediglich beantragt, er und Z. B.-B. seien dazu zu befragen. Mit der Behauptung, seine Ehefrau habe hier enge Freunde und Bekannte, ist jedenfalls nicht dargetan, dass sie in einem Ausmass mit schweizerischer Kultur und Lebensart vertraut ist, das eine Rückkehr in die Heimat zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind als unzumutbar erscheinen liesse. Auch wenn davon auszugehen ist, dass nach 23 Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine gewisse kulturelle Integration von Z. B.-B. in der Schweiz besteht, erübrigt es sich, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers stattzugeben. Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist es nach dem Gesagten zumutbar, zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in die Türkei zurückzukehren, zumal sich das Kind in einem Alter befindet, in dem eine Veränderung des Aufenthaltsorts noch keine nachteiligen Folgen haben kann. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass die Rückkehr in die Heimat für das Ehepaar B.-B. mit finanziellen Einbussen und anderen persönlichen Nachteilen verbunden ist. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau habe nicht damit rechnen müssen, er werde sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren.
./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Y.)
die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.